Die Abgabe kommt in Betra­cht für alle pri­vaten und öffentlichen Arbeit­ge­ber mit jahres­durch­schnit­tlich monatlich min­destens 20 Arbeit­splätzen. Sie ist zu zahlen, wenn nicht min­destens fünf Prozent der Arbeit­splätze mit schwer­be­hin­derten Men­schen besetzt sind (siehe SGB IX Teil 2 Kapi­tel 2 Beschäftigungspflicht).

Höhe der Aus­gle­ichsab­gabe
Beschäf­ti­gungsquote von Men­schen mit Behin­derung ab 3 % bis unter 5 %
Abgabe für jeden nicht beset­zten Arbeit­splatz pro Monat 115,- €

Beschäf­ti­gungsquote von Men­schen mit Behin­derung ab 2 % bis unter 3 %
Abgabe für jeden nicht beset­zten Arbeit­splatz pro Monat 200;- €

Beschäf­ti­gungsquote von Men­schen mit Behin­derung unter 2 %
Abgabe für jeden nicht beset­zten Arbeit­splatz pro Monat 290;- €

Anrech­nung der Aus­gle­ichsab­gabe
Arbeit­ge­ber, die anerkan­nten Werk­stät­ten für behin­derte Men­schen Aufträge erteilen, kön­nen gemäß § 140 SGB IX 50 % des Gesamtrech­nungs­be­trags abzüglich der Mate­ri­alkosten auf die zu zahlende Aus­gle­ichsab­gabe anrech­nen.

Zweck der Aus­gle­ichsab­gabe
Die Aus­gle­ichsab­gabe soll einen Aus­gle­ich gegenüber den Arbeit­ge­bern schaf­fen, die ihre Beschäf­ti­gungspflicht erfüllen und denen daraus, z. B. durch den geset­zlichen Zusatzurlaub und die behin­derungs­gerechte Ausstat­tung des Arbeit­splatzes, erhöhte Kosten entste­hen. Darüber hin­aus soll die Aus­gle­ichsab­gabe Arbeit­ge­ber anhal­ten, ihre Beschäf­ti­gungspflicht zu erfüllen.

Aus der Aus­gle­ichsab­gabe, die an das Inte­gra­tionsamt entrichtet wird, wer­den haupt­säch­lich Hil­fen für schwer­be­hin­derte Men­schen am Arbeit­splatz und Arbeit­ge­ber, denen durch die Beschäf­ti­gung eines schwer­be­hin­derten Men­schen höhere Kosten entste­hen, finanziert.

Die Zahlung der Aus­gle­ichsab­gabe hebt die Pflicht zur Beschäf­ti­gung schwer­be­hin­derter Men­schen nicht auf.